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   RG, 12.11.1917 - Rep. IV. 347/17   

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https://dejure.org/1917,51
RG, 12.11.1917 - Rep. IV. 347/17 (https://dejure.org/1917,51)
RG, Entscheidung vom 12.11.1917 - Rep. IV. 347/17 (https://dejure.org/1917,51)
RG, Entscheidung vom 12. November 1917 - Rep. IV. 347/17 (https://dejure.org/1917,51)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Unfallversicherung. Geht der Entschädigungsanspruch des Verletzten gegen einen Dritten nur insoweit auf die Berufsgenossenschaft über, als diese dem Verletzten tatsächlich Leistungen gewährt? Bedeutung der gesetzlichen Bestimmung, daß von den im Jahre 1909 durch die Post ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des Übergangs eines Entschädigungsanspruches des Verletzten gegenüber der Unfallversicherung auf die Berufsgenossenschaft

  • opinioiuris.de

    Unfallversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 91, 142
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 17.04.1958 - II ZR 198/56

    Forderungsübergang nach § 1542 RVO

    Der Rechtsübergang ist also, wie die Revision zutreffend ausführt und auch das Berufungsgericht grundsätzlich anerkannt hat, an die Voraussetzung geknüpft, daß der Versicherungsträger nach außen hin, d.h. gegenüber dem Geschädigten, zur Leistung gesetzlich verpflichtet ist; im Rahmen dieser Leistungspflicht vollzieht sich der Übergang - gewissermaßen dem Grunde nach - bereits im Augenblick der Entstehung des Schadenersatzanspruchs (BGHZ 19, 177, 178 [BGH 30.11.1955 - VI ZR 211/54] m. Nachw.; RGZ 91, 142).
  • BGH, 22.10.1957 - VI ZR 222/56
    Wie in ständiger Rechtsprechung anerkannt ist, geht, soweit der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung dem infolge Arbeitsunfalls Verletzten oder seinen Hinterbliebenen Leistungen zu gewähren hat, der für den Verletzten oder die Hinterbliebenen entstandene Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger schon im Augenblick seiner Entstehung durch die Person des Ersatzberechtigten auf den Versicherungsträger über; obwohl regelmäßig noch ungewiß ist, in welcher Höhe der Schädiger zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist, und obwohl auch die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht des Versicherungsträgers im einzelnen noch nicht feststehen, vollzieht sich der Übergang gewissermaßen dem Grunde nach doch bereits in dem die Ersatzpflicht des Schädigers auslösenden Zeitpunkt (RGZ 60, 200; 91, 142; 148, 19 [22]; 156, 347 [351]; 171, 174; Urteile des erkennenden Senats vom 25. März 1953 VI ZR 13/52 LM Nr. 5 zu § 1542 RVO = VersR 1953, 209 = VRS 5, 342; vom 24. März 1954 VI ZR 24/53 LM Nr. 9 zu § 1542 RVO = VersR 1954, 537 = VRS 7, 408; vom 30. November 1955 VI ZR 211/54 BGHZ 19, 177 [178]).
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